Leben und Werk von Nikolaus Reinartz,
Pfarrer und Heimatforscher - Ein Projekt von Nikola-reinartz.de und Nikolaus-reinartz.de





Zwei Eifeler Bergweistümer des Jülicher Wildbanns Kall
und der Grafschaft Schleiden

Inhalt *)

Geschichte
I. Bergweistum im Jülicher Wildbann Kall in der Fassung vom Jahre 1622
Ia. Weistum der Geschworenen zu Kall
Ib. Anmerkungen 1
II. Bergweistum der Grafschaft Schleiden vom Jahre 1547
IIa. Bergweistumb Schleiden
IIb. Anmerkungen 2
Volkswirtschaftliche Betrachtung

Bergweistumb Schleiden

Copey Bergweisthumbs verzeichnet von dem vor Joannes von Neuerburg sel. gewesenen Bergmeister und Schultheiß geschriebenen Original, welches auf dem Schloß under unseres Gn. Herrn Briefen im Gewölb zu finden.

Erstlich hält man des Jahres zweimal des Herren Berggeding, welches auch genannt wird Bergvogtgeding, nämlich des zweiten Dingstag nach Ostern und des nächsten Dingstag nach St. Michaeltag und solch des Herren Berggeding läßt der Bergmeister des Sonntags darvor in der Kirchen öffentlich rufen, naemlich zu Sistig, Schleyden und Call.

Zum ersten

fragt und mahnt der Bergmeister die Geschworenen, ob das Gericht auch stehe mit Bergmeister und Geschworenen wie recht und gewöhnlich, oder ob auch einiger Bruch daran sei. Darauf sagt und weist der Geschworene, da soll sein ein Bergmeister und sechs Geschworene, und so ein Mangel daran wäre, den soll man abstellen und besseren.

Zum zweiten

wird der Geschworene gemahnt um Freiheit und Gerechtigkeit meines Gnädigen Herrn Steinberge, Wäschen und Trögen. Darauf weiset der Geschworene M. Gn. H. Berg und Wäschen frei, und welcher Mann der gebrauchen will, er sei heimbsch oder frembd, den weiset der Geschworene frei aus seinem Haus bis auf den Berg, und wiederum in sein Haus, und wäre Sache, daß jemand Hand oder Fuß in Frevel an den schlüge, es wäre Mann oder Frau, und solches zur Klage käme, da weiset der Geschworene zu guter Maßen wohl, was er verbrücht hat. 11)

Weiter weist der Geschworene, so welcher des freien Steinbergs gebrauchen will, der soll und mag legen einen Reifen und den verurkunden an einen Bergmeister oder Geschworenen; so könne auch ein Mann des Bergs nicht allein gebrauchen, darum so weiset der Geschworene zweien einen Reifen auf Recht und einen auf Gnad. Und wann der Bergmann des ersten Tags seinen Reifen gelegt und verurkundet hat, des zweiten Tags mag er zur Mühle fahren, des dritten Tags backen, so er Mehl hat, des vierten Tags zur Berggangszeit soll er den Reifen auswerfen Lachter tief und daran stellen zwei Stöcke, darin ein gewöhnlicher Bergbaum gehen mag, also ob der Geschworene dargeleitet und gefragt wurde, daß er erkennen könne, ob der Reifen stünde als ein baulich Werk. Weiter so fällt es wohl, daß zwei zusammen Reifen legen, welcher dann seinen Reifen erst beurkundet, dem weißt man die Vorlachter. Es gefällt auch wohl, daß der letzte erst senken will, dann mag derselbe wohl Urkund geben auf die Vorlachter, und wer das tut der soll alsobald sehen, daß er ein Mangsell 12) werfen könne Lachter tief, einen Reifen hauen und einbinden; und wer die Vorlachter beschütten 13) will, der soll auch also sein ... und bei den Geschworenen kommen mit Kratzen und Hauen und ihm kund tun, er habe die Vorlachter beschüttet wie recht; ob der Geschworene darum gefragt würde, so könne er den Vorwetter 14) bescheiden, die Vorlachter sei beschüttet wie recht. 15)

Weiter weist der Geschworene: Wenn nun der Steingräber seinen Stein gewonnen und gewachsen hat und bereit ist zu stürzen, so soll er bei dem Bergmeister Urlaub heischen. So hat mein Herr seine geschworene Stürzer, 16) der soll haben ein jeder eine Karre, die soll halten zwölf Sümmer. 17) Es soll auch haben der Bergmeister einen Sümmer, damit soll man die Karre messen, ist sie zu groß, man soll sie mindern, ist sie zu klein, man soll sie mehren, bis daß sie hält 12 Sümmer, damit soll der Steingräber bezahlt haben (den Zehnten) und dem (Berg-)Meister genügen. Und welcher Steingräber seinen Meister hat 18) und stürzen will, der soll ihn wissen lassen einen Tag, daß er komme und mache ein Blech und warte seines Steins. Wenn der Steingräber das getan und die Karre geladen ist und der Stürzer so fern von dem Haufen gefahren ist, bis das Rad dreimal umgeht, fällt dann die Karre, so fällt sie dem Meister und dem Steingräber nicht. Hat aber der Steingräber nicht kundgetan, so soll er den Stein stürzen und verwahren auf dem Willen, daß der Meister kommt und fragt darnach, daß er den Stein liefern könne. Und wann der Steinträger in seinen Nutzen gestürzt hat neun Karren, die zehnte soll er dem Herrn stürzen.

Weiter mehr weist der Geschworene: Angesehen, daß mein Gnädiger Herr seinen Zehnten kriegt und dann der Bergmann und Steingräber an den Himmel sich nicht halten kann und der Berg gebaut sein muß, so soll und mag der Steingräber sich in dem tauben Holz behelfen so fern er kann. Es sind auch auf meines Gnädigen Herrn Steinberg Stollen, doppel Lehen 19) und andere schwere Werker, die groben Baues bedürfen. Da haben mein Gnädiger Herr seine Amtsleute, Befehlshaber und Förster, bei denen soll der Steingräber anklopfen und nicht hauen sonder Verlaub. Da soll man ihm auch notdürftig Bauholz geben, damit er den Berg bauen, seinen Leib beschützen und dem Herrn seinen Zehnten desto baß geben könne.

Mehr weist der Geschworene: Nach dem daß ein jeder meines Gnädigen Herrn freien Steinberg brauchen mag, er sei fremd oder heimisch und solche Freiheit hat wie oben steht, so es dann gefiel, wes Gott vor sei, daß ein Rauf in der Herrschaft angeschlagen wird und mein Gnädiger Herr seinem Steingräber vonnöten hat, den Rauf helfen zu beschützen, da soll der Fremde sowohl folgen als der Heimische. Wäre auch Sache, daß mein gnädiger Herr irgens vor ein Haus ziehen wollt, und seiner Steingräber vonnöten hätte, so sollen sie folgen mit Kratzen und Hauen, die Fremden sowohl als die Inheimischen, und das Haus helfen gewinnen, so fern als sie können; da soll man auch den Fremden tun als den Untersassen.

Weiter spricht und weist der Geschworene, da sind Stollen, Doppellehen, alte Kaulen und Werker, so wie die sind; wann dieselben Jahr und Tag ungebraucht stehen, also daß der Herr keinen Zehnten draußer kriegt, die weist der Geschworene wüst. So jemand die winnen und vor wüst beeiden will, der soll dieselben brauchen und bewirken, daß der Herr den Zehnten daraußer kriegt, wie oben steht. So nicht, sollen solche Werker dem Vorwetter, der sein Geld und Gut angelegt, stehen und dem letzten nicht. Und damit hat der Geschworene aus.

Zum dritten

mahnt der Bergmeister die Geschworenen und einen jeden Bergmann für seine Person besonders um Fund, Prunt, Weg und Steg, Raufen, Scheltwort, Waffengeschrei, um Jereith, Ueberhau und Intreydt, 20) weiter um alles, was dem Herrn sträflich und dem Bergmann rügbarlich ist, das alles vorzubringen und nicht zu verschweigen, damit es abgestellt möge werden.

Zum vierten und letzten

wird der Geschworene gemahnt, so welcher Mann und Steingräber der meines Gnädigen Herrn Steinberg gebraucht, auf diesem dinglichen Tag nicht erscheint, was der verbbrücht hat? Darauf weist der Geschworene, da sollten erscheinen ein Bergmeister und sechs Geschworene und so einer ausbleibt in Frevel, den weiset er auf fünf Mark und auf Gnad des Herrn, einen gemeinen Bergmann auf 7 ½ Stüber, die soll der Bergmeister heben und dem Geschworenen handreichen, damit er dem Herrn seine Gerechtigkeit desto baß weisen könne.

Dies ist ungefährlich das Bergweisthumb, wie der Geschworene das weist und mich Johannes von der Neuerburg, Schultheiß und Bergmeister, aufzuzeichnen berichtet hat. Gezeichnet nach Luziatag anno (15)47.

Ferner zu wissen, daß nach dato wie oben stehet diese nachgesetzte Punkte beigesetzt und bis anhero gehalten worden.

Wer nun hat auf meines Gnädigen Herrn Steinberg, Handreifen oder Hütreifen (Heudtreyffen), 21) der soll sie des Jahres einmal (einß) erneuern mit einem Berggeschworenen als Bekunder (Kunder geschworen); ist der Bekunder tot, so mag er in den Ring tasten und einen andern nehmen, auf daß er seines Rechtes nicht verbistert werde. Neben diesem ist dies dahero: von allem gewonnenen und gewaschenen Stein, so auf meines Gnädigen Herrn Berg durch Gottes Gnad erobert, sowohl von dem, was auf den Ballast als (auch von dem was) auf die Teiler gefallen, (wird) ihro Gnaden die 12. Karre für Zehnten gestürzt, und obwohl die bergleut sich dickmals beklagt und um abschlaffung angehalten, so hat selbig wegen der Bergleut Untrew nit abschaffen für ratsam erachtet können werden; stehet zu unseres Gnädigen Herrn Verbesserung und gnädigem Willen. 22) – Zu wissen, daß Johan Reipach der älteste Geschworene der Lachtern halber mir Bericht getan, daß ein Reifen zu jeder Seite, nämlich in die vier Kanten vier Lachtern und drei Fuß schlagen und Bezirk haben solle, und zu einem Vurwardtsfeld 23) acht Reifen gehörig sind; wie insgleichen auch ein Doppellehnsfeld nicht mehr haben solt. Und soll ein Bergmester, wie von alters bräuchlich, von jedem Reifen ein Quart Weins, wenn Reifen gelegt werden für seine Gerechtigkeit bekommen, ist doch bei vorigem Bergmeister Peter Syberts für ½ Taler verakkordiert, und der Geschworenen jeder zwei Quart Weins. 24) Item wegen eines Doppellehns gebühren dem Herrn 4 Taler, dem Bergmeister ein Dickpfennig, wie auch dem Bergmeister und den Geschworenen Kost und Taglohn. Item wenn eine Stollengerechtigkeit umgangen und bezirket wird, davon gebührt dem Herrn acht Taler, dem Bergmeister ein Goldgulden, wie auch Bergmeister und Geschworenen jedem neben der Kost ½ Gulden. Item ein richtliches Geding fünf Mark, Reinen und Messen fünf Mark, ein Ueberhau zehn Mark dem Gericht, daneben dem Herrn die Strafe vorbehalten.





IIb. Anmerkungen 2









Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 151/152, 1952, S. 350–370.
*) Gliederung Nikola-Reinartz.de


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